Allgemeine Geschäftsbedingungen: 

                                                                       Pflichten des Mieters, Vermieters 

  1. Mietverhältnis:

    Vermieter ist die Fa. Gottfried Kreimer, Obst u GemüsehandelsGmbH Berggasse 6, 2004 Niederhollabrunn ("Vermieter").

     

  2. Mieter:

    Mieter ist die jeweils im Mietvertrag eingetragene natürlich oder juristische Person, die ein Fahrzeug des Vermieters mietet ("Mieter").

     

  3. Miete – Zahlungsbedingungen:

    Die Berechnung der Miete erfolgt nach Zeit.

    Begonnen wird ab dem Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe. Für jede begonnene Betriebsstunde wird

    eine volle Betriebsstunde berechnet.

    Es gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preisliste des Vermieters netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    Der Mieter hat die ihm gestellte Rechnung innerhalb der angegebenen Zeit voll und ohne Abzug zu bezahlen.

     

  4. Für Maschinen die vertraglich angemietet wurden und aus irgendeinen Grund nicht abgeholt wurden, ist die Hälfte des Mietpreises für die voraussichtlich zu erwartenden Betriebsstunden zu bezahlen.

     

  5. Sämtliche Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Es dürfen nur Kraftstoffe verwendet werden, welche für das Fahrzeug zugelassen sind.

    Das Fahrzeug wird mit vollem Dieseltank und vollem AdBluetank übergeben.

    Bei der Rückgabe sind diese Tanks wieder aufzufüllen.

     

     

  6. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietungsstelle zurückgegeben, an der es angemietet wurde, ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, es sei denn es wurde im Mietvertrag etwas anderes vereinbart.

    § 9 Besondere Vereinbarungen.

     

  7. Fahrzeugübergabe:

    Der Mieter ist darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug in einwandfreiem und sauberen bzw. in auf dem Mietvertrag beschriebenem Zustand, ausgestattet mit Kfz  Papieren, Warndreieck und Verbandskasten sowie mit unverletzter Tachoplombierung und voll getankt übergeben wurde.

    Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug im gleichen Zustand zurückzugeben. Bei Nichteinhaltung werden fehlende Teile dem Mieter kostenpflichtig in Rechnung gestellt bzw. bei Verschmutzung wird je nach dessen Grad eine Reinigungsgebühr von 50 € bis zu 250 € erhoben.

    Alle Beschädigungen am Fahrzeug sind im Bordbuch eingetragen. Nichteingetragene neue Beschädigungen sind vom

    Mieter zu ersetzen.

     

  8. Benutzungsberechtigung:

    Zur Führung der Fahrzeuge des Vermieters sind nur der Mieter sowie sonstige dem Mieter bekannte Zusatzfahrer ("Fahrer") berechtigt.

    Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob der Fahrer mindestens 16 Jahre alt und im Besitz einer für das Fahrzeug geltenden gültigen Fahrerlaubnis ist sowie über eine mindestens zwölfmonatige Fahrpraxis verfügt. Er ist dazu verpflichtet, dem Fahrer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt zu geben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten. Der Mieter hat Aufzeichnungen darüber anzufertigen, welcher Fahrer unter Angabe von dessen Adresse in welchem Zeitraum jeweils das Fahrzeug in Besitz hat. Auf Verlangen des Vermieters hat er die Aufzeichnungen herauszugeben.

     

  9. Es sind die Bestimmungen der zuständigen Straßenverkehrsordung zu beachten.

     

     

  10. Nutzung:

    Das Mietfahrzeug ist ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einzusetzen. Wird dieses im gewerblichen Bereich eingesetzt, muss sich der Mieter erkundigen ob diese Fahrzeuge ohne Fahrtenschreiber im öffentlichen Verkehr benutzt werden dürfen.

    Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet:

    Bei dem Transport von Gegenständen entgegen gesetzlichen Bestimmungen.

    Wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen.

    Auslandsfahrten sind generell verboten. (Ausgenommen mit Absprache des Vermieters)

     

     

  11. Obhutspflicht:

    Öl ,AdBlue, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter / Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Das Fahrzeug ist nach dem Wartungsplan zu schmieren und die dafür aufgewendeten Zeit- und Materialkosten sind vom Mieter zu tragen.

    Bei der Rückgabe ist das Fahrzeug voll zu tanken. (Diesel und AdBlue) Ist das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht vollgetankt, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung zum durchschnittlichen Marktpreis für Kraftstoffe zuzüglich einer Betankungsgebühr von 50 €.

    Bei Ausfall oder Störung des Stundenzählers ist der Vermieter sofort zu verständigen, andernfalls werden die durchschnittlich gefahrenen Stunden pro Tag der Abrechnung zugrunde gelegt, es sei denn, dass eine niedrigere oder höhere Anzahl von Stunden durch den Mieter oder den Vermieter nachgewiesen wird.

     

     

  12. Anzeigepflicht:

    Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brands, Wildschadens oder sonstigen Schäden hat der Mieter / Fahrer den Vermieter unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Die gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

    Insbesonders hat der Mieter bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Das gilt auch bei geringfügigen Schäden. Die dafür anfallenden Kosten (§ 4 Abs 5b StVO ("Blaulichtsteuer") sind vom Mieter zu tragen.

    Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, hat der Mieter / Fahrer dies gegenüber dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen.

    Ein Unfallbericht ist zwingend schriftlich auszustellen.

     

     

  13. Reparatur:

    Bei eventuellen Reparaturen ist unverzüglich die Fa. Gottfried Kreimer oder die Fa. Penner Landtechnik zu kontaktieren. Sollte eine Reparatur nicht in angemessener Zeit möglich sein verzichtet der Mieter auf eventuell ihm angefallenen Kosten bzw. Verdienstentgang.

     

     

  14. Kinder:

    Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nicht zulässig.

     

     

  15. Fahrzeugrückgabe:

    Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäß den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffenden Ort, Datum und Zeit der Rückgabe, bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters einem früheren Zeitpunkt, zurückzugeben.

    Die Fahrzeugrückgabe ist nur während der Öffnungszeiten in der Vermietstation des Vermieters möglich. Die Öffnungszeiten sind durch Aushang in der Station bekannt oder telefonisch beim Vermieter zu erfragen. Nach Beendigung des Mietvertrages, oder das Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es sich auf Kosten des Mieters zurückzuholen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietgerätes zu berechnen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als zwei Wochen im Rückstand ist oder dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.

    Sind Schäden am Fahrzeug, die bei der Übergabe nicht in das Bordbuch eingetragen waren vorhanden

    haftet der Mieter dafür.

     

     

  16. Versicherung:

    Haftpflichtversicherung:

    Der Vermieter hat für seine Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 € abgeschlossen. Die Haftpflichtversicherung deckt keine Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen, den er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und / oder der durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist, sowie im Falle der unbefugten Nutzung durch Dritte.

     

    Kaskoversicherung:

    Das Fahrzeug ist kaskoversichert. Der Selbstbehalt von € 2.500,- ist vom Mieter im Bedarfsfall zu bezahlen.

    Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen, den er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und / oder der durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt ist, sowie im Falle der unbefugten Nutzung durch Dritte.

     

     

  17. Haftungsbeschränkung des Vermieters:

    Weder der Vermieter noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften für irgendwelche Schäden, gleich aus welchen Rechtsgrund, und insbesondere nicht für Nebenpflichtversicherungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.

    Der Mieter haftet für alle Schäden die nicht von einer Versicherung abgedeckt sind.

     

     

  18. Persönliche Daten:

    Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmung einverstanden.

     

     

  19. Gerichtsstand:

    Gerichtsstand ist das zuständige Bezirksgericht Korneuburg.

    Es gilt das Recht der Republik Österreich.

     

     

  20. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit:

    Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Zweifelsfalle gilt immer das Österreichisches

    Recht.

     

     

  21. Gültigkeit der AGB`s  

    Mit Abschluss des Vertrages hat der Auftraggeber die „Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung landwirtschaftlicher Maschinen“ akzeptiert und anerkennt deren Gültigkeit.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter, die von den gegenständlichen abweichen, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.

     

     

  22. Salvatorische Klausel:

    Jede Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig bzw. nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt.